Informationen des Landkreises zum Abbrennen von Feuerwerken.
Für private Personen bleibt die Antragstellung beim Gemeindeverband.
Es wird einzelfallbezogen in der Unteren Naturschutzbehörde nachgefragt, ob Einwände bestehen würden.
Im Bescheid ist als Auflage ohnehin immer das Verbot ab der Waldbrandstufe 3 geregelt.